Geschlechterasymmetrien im Bereich der Bildenden Kunst

Worum Es geht


© Neda Bei

 

Manuskript  eines Vortrags am 8. Mai 1999 im Rahmen des
Symposions: Bildende Kunst und Politik - Aspekte einer Problematik (iwk;
1090 Wien, Berggasse 17). Konzept und Organisation: Dr Tasos Zembylas. Eine
Dokumentation des Symposions soll im Juni 2000 beim StudienVerlag Innsbruck
erscheinen.   Erstveröffentlichung: [sic!] November 1999 / Heft 31

Wenn Freud 1916/1917 in seiner 23. Vorlesung zur Einführung in die Psychoanalyse zum Thema "Die Wege der Symptombildung" sagt, dass der Künstler durch seine Arbeit die Achtung der Gesellschaft, Ruhm, Reichtum und die Liebe der Frauen gewinnt, ist die um den Geniebegriff zentrierte Kunstauffassung des neunzehnten Jahrhunderts in dieser Aussage präsent. Zugleich macht uns Freuds Feststellung darauf aufmerksam, welche Provokation es bedeutete oder bedeutet, wenn eine Frau den Platz "des Künstlers" einnehmen wollte oder will; wir mögen an Gertrude Steins Selbstbezeichnung als Genie denken. Psychoanalytiker haben später scheinbar weniger naive Versuche als Freud unternommen, den "Mythos vom Künstler" zu zerlegen (Ernst Kris), für die bildende Kunst das Unbewusste in der Dialektik des Blicks (Jacques Lacan), im Zusammenwirken von Auge und Hand vor einem leeren Blatt (Serge Tisseron) oder in anderen Zusammenhängen des Malens und Skulpierens (Wilhelm Nederland) zu finden. Dass der unbewusste Neid auf die Fähigkeit der Frauen, Leben sichtbar hervorzubringen, für Männer ein mächtiger Antrieb ist, um vergleichbar einzigartig Wertvolles schaffen zu wollen, zB Kunst, war die Entdeckung von Melanie Klein. AnalytikerInnen in ihrer Nachfolge, so Hanna Segal, haben sich mit der Frage authentischer Kreativität befasst und mit der Bedeutung der Schwangerschaftsanalogie sowie des Wiegergutmachens früher destruktiver Phantasien über den mütterlichen Körper gearbeitet. Die Versuche zu verstehen, was unbewusst zum und beim Kunstmachen bewegt, vermitteln eine Vorstellung vom Ausmaß und der Intensität psychischer Energie, die sich in abwertenden eifersüchtigen Äußerungen zum Tun von Künstlern und Künstlerinnen, besonders aber von Künstlerinnen, zeigen.
 

1. Zugang von Frauen zu den Kunsthochschulen in Österreich

1.1.Topoi der Exklusion
Das von Silvia Bovenschen für die Analyse der Literatur als Teil der bürgerlichen Öffentlichkeit entwickelte Theoriekonzept der "weiblichen Geschichtslosigkeit" zeigt, dass der Ausschluss von Frauen konstitutiv für die Geschichte der bürgerlichen Öffentlichkeit ist. Es genügt nicht, männliche Subjekt-Akteure, deren tradiertes Tun als mit der Geschichte ident begriffen wird, im Gegensatz zu den wenigen überlieferten Daten vom Schicksal vieler Frauengenerationen zu sehen. Vielmehr stehen diesem Datenmangel "luxurierende Bilderwelten", überbordende metaphorische und diskursive Repräsentationen "der Frau" gegenüber, hinter, unter, neben oder in denen die historischen Frauen gewissermaßen verschwinden. Edith Saurer und ich haben in einer gemeinsamen interdisziplinären Arbeit über den Zugang der Frauen zu den Universitäten in Österreich an Bovenschen angeknüpft, um den Umriss einer noch zu schreibenden Geschichte der weiblichen Universitätsgeschichtslosigkeit zu entwerfen (Bei / Saurer 1986). Davon ausgehend, wie sich das Subjekt des universitären Wissens, der männliche akademische Bürger, im 19. Jhdt. über den Frauenausschluss konstituiert hat, haben wir eine neue Fragestellung mit dem Schwerpunkt Universität entwickelt und dazu eine Reihe von Desiderata formuliert. Der männliche
akademische Bürger konnte sich - im Hinblick auf die Rechtsform der Universität - als autonom in einer spezifischen rechtlichen Bedeutung begreifen. Als Frauen in Österreich seit den 1870-er Jahren verstärkt die Forderung nach dem Zugang zur Hochschulbildung und zu akademischen Berufen artikulierten, beriefen sie sich zur Legitimation auf das bürgerliche Gleichheitspostulat (vgl Artikel 2 des Staatsgrundgesetzes 1867) und die Freiheit der Berufswahl (Art 6 StGG). 1892 hatten Frauen die Zulassung zur Maturitätsprüfung und damit zu einer formalen Voraussetzung des Hochschulstudiums erreicht; die allgemeine Zulassung zum ordentlichen Hochschulstudium erfolgte an den einzelnen Fakultäten zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Belege eines universitären Antifeminismus (Bei 1990) finden sich zwar in den Auseinandersetzungen über das Frauenstudium an allen Fakultäten, den Widerstand gegen die Zulassung von Frauen zum ordentlichen Universitätsstudium gaben etwa Juristen und Theologen allerdings erst nach Inkrafttreten der republikanischen Verfassung auf.1) Der Zugang zu den Kunsthochschulen blieb in der Arbeit von Edith Saurer und mir unberücksichtigt. Ebenso konnten wir auf Fragen der überbordenden diskursiven und metaphorischen Repräsentation "der Frau" oder der Allegorese des Weiblichen im Zusammenhang mit der weiblichen Universitätsgeschichtslosigkeit nur als Desiderata eingehen. Auf diese Fragen gehe ich auch im Folgenden nicht weiter ein und verweise auf die feministisch-kritischen Arbeiten der Kunsthistorikerinnen Silvia Eiblmayr und Susanna Falkenhausen.

Die Geschichte des Zugangs von Frauen zu den Kunsthochschulen in Österreich ist allerdings noch weniger erforscht als der Zugang zu den Universitäten, es liegen Rohdaten und allergröbste Umrisse vor (vgl Pronay-Strasser / Schnedl-Bubenicek 1984). Hinsichtlich des historischen Zeitpunkts der Frauenzulassung zu den Kunsthochschulen zeigt sich jedenfalls in Österreich ein augenfälliger Unterschied zwischen "angewandter" und "bildender" Kunst. Während die 1867/1868 gegründete Kunstgewerbeschule des Museums für Kunst und Industrie seit ihrer Gründung für Frauen zugänglich war, konnten Frauen erst seit den 1920-er Jahren an der Akademie für Bildende Künste studieren.2) Ein spezifisches Phänomen ist die Frauenzulassung zu den Berufsvereinigungen bildender Künstler. Frauen waren etwa im sog. Hagenbund als nur außerordentliche Mitglieder zugelassen; als Teil der "Vereinigung Bildender Künstler Österreichs, Secession" war hingegen die "Vereinigung Bildender Künstlerinnen Österreichs" organisiert, deren erste - historisch orientierte - Ausstellung 1910 mit dem Thema "Die Kunst der Frau" als 38. Ausstellung der Secession stattfand.3) Die Polarität zwischen "angewandter" und "bildender" Kunst hat unterschiedliche Aspekte, und, wie wir annehmen können, weitreichende Folgen, die einer genaueren Beschreibung und Analyse bedürften. Dazu kann ich hier freilich nur erste Eindrücke festhalten. Zunächst ist die aufzählbare Reihe von Frauen im Lehrkörper der "Angewandten" weitaus länger als am "Schillerplatz"; im Jahr 1984 zählten Pronay-Strasser und Schnedl-Bubenicek 81 weibliche Lehrende seit der Gründung der "Angewandten" 1867/1869; die erste Frau, der - nach zwanzigjähriger Tätigkeit an der Hochschule - 1924 der Professorentitel verliehen wurde, war Rosalia Rothansl (Textilarbeiten). Es zeigen sich einem ersten Augenschein vor allem im "Mittelbau" Umrisse einer Tradition weiblicher Lehrtätigkeit in den "Kernfächern" der Hochschule; einer näheren Untersuchung bedürften signifikante Unterbrechungen der Lehrtätigkeit von Frauen durch den Nationalsozialismus.4) Anders stellt sich die Lehrtätigkeit von Frauen am "Schillerplatz" jedenfalls bis in die 1960-er Jahre dar; in einer Arbeit aus 1967 über die Geschichte der - Ende des 17. Jhdts. gegründeten - Akademie der Bildenden Künste scheinen in einem Anhang über die Lehrpersonen, wenn ich richtig gezählt habe, neunzehn Frauen auf. Diese lehrten zu einem überwiegenden Teil nach 1945 in "angewandten", also kunstgewerblichen Fächern, oder ergänzenden Theoriefächern wie zB Sprachen 5)  (Wagner 1967), also nicht im Kernbereich der Akademie.

Das Kunstgewerbliche erscheint demnach im kunstakademischen Diskurs Österreichs noch in der zweiten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts als die den Frauen affine Kunstform. Einen Erklärungsansatz bietet eine Arbeit der französischen Historikerin Anne Higonnet, die von der grundsätzlichen Vergleichbarkeit europäischer Verhältnisse beim Widerstand gegen das Streben von Frauen in künstlerische Berufe in der zweiten Hälfte des 19. Jhdts. ausgeht.6) Für den Beginn des 19. Jhdts. stellt sie die Professionalisierung häuslicher Tätigkeiten von Frauen als Umwälzung in den Produktionsverhältnissen fest. Kunstgewerbliche Berufe haben Frauen die Möglichkeit geboten, "erwerbs-, geschlechts- und schichtspezifische Anforderungen miteinander in Einklang zu bringen" (Higonnet 1994 [1991]). Obwohl genaue Zahlen über den Anteil der Frauen an kunstgewerblichen Berufen in der historischen Forschung kaum greifbar sind, zeigen zeitgenössische französische Quellen, dass überwiegend Frauen in einer Reihe kunstgewerblicher Berufe tätig waren.7) Wenn wir die  Entsprechung von kunstgewerblichen Berufen und der Weiblichkeitsauffassung des neunzehnten Jahrhunderts feststellen, so ist demgegenüber die Vorstellung von der erlösenden Kraft des Genies, das stellvertretend die Probleme des Lebens und die Konflikte in der Gesellschaft sozusagen am weiblichen Aktmodell löst, als zentraler topos der Kunstreligion des neunzehnten Jahrhunderts im komplementär vorgestellten Geschlechterverhältnis männlich.

Inwieweit leben wir noch im neunzehnten Jahrhundert, oder anders gesagt, wie "nachhaltig" ist der Genie-Topos in der Pragmatik des zeitgenössischen kunstakademischen Diskurses? Im Lauf des zwanzigsten Jahrhunderts wurde der Genie-Topos einerseits "überdeterminiert" (vgl faschistisch geprägte Begriffe wie "Kraft"), andererseits durch die Avantgarden der klassischen Moderne und durch die Postmoderne demontiert und unterlaufen, vor allem hinsichtlich der Auffassung des Kunstschaffens als autonom und originär. Die historische Dichotomie von "weiblichem Kunstgewerbe" und "männlicher Großer Bildender Kunst" legt es nahe, allgemeine Aussagen des kunstakademischen Diskurses als geschlechterhierarchischen Kode zu lesen. Der Architekt Johannes Spalt schrieb etwa als Rektor der Hochschule für Angewandte Kunst im Vorwort zum Katalog einer Meisterklassenpräsentation im Museum für Angewandte Kunst, dass die "Beiträge" der Meisterklasse für dekorative Gestaltung und Textil "nur in engem Zusammenhang mit bestimmten Aufgaben der Architektur gesehen werden". Grete Rader-Soulek, 1959 Erna Kopriva als Leiterin dieser Meisterklasse nachgefolgt, betonte an gleicher Stelle:
Die Bildwirkkunst ist eine dienende Kunst, dienend dem übergeordneten Raumganzen, dienend einer Gemeinschaft, die diesen Raum als ihre Umwelt betrachtet, meist sogar als ihre relevanteste. Diese Tatsache zwingt den Gestalter der Tapisserie, Rücksicht zu nehmen auf andere, für andere aktiv zu sein, die Berechtigung seiner eigenen Initiativen durch andere bestätigen zu lassen.
Dieses illustrative Beispiel stammt aus dem Jahr 1976.8) Sehen wir von der Tapisserie, den Zwängen bei der Produktion repräsentativer Katalogtexte und den konkreten Personen ab - was wir bei einer vollständigen Analyse des Textes nicht dürften, um die "Nachhaltigkeit" der geschlechtsspezifischen Aufgabenteilung zwischen den Geschlechtern zu illustrieren, hingegen schon -, lesen wir auf einen ersten Blick die Funktions- und Rollenbeschreibung einer mit dem Dienen identifizierten Frau, etwa einer guten Hausfrau. Wir können jedenfalls annehmen, dass rollenstereotype Vorgaben dieser Art sowohl die Berufswahl als auch die Berufsbiographien von Frauen im künstlerischen Bereich beeeinflussen. Empirisch belegt ist, dass Absolventinnen sowohl der Akademie der Angewandten Künste als auch der Akademie der Bildenden Künste einem enormen Konkurrenzkampf ausgesetzt sind, der sich von dem männlicher Künstler insofern unterscheidet, als Künstlerinnen beim Aufstieg in die oberen Hierarchiestufen des anerkannten Kulturmarktes mit rollenspezifischen Vorurteilen zu kämpfen haben, vor allem, wenn sie selbständig und unabhängig arbeiten wollen (ÖIBF 1979). Zusammenfassend läßt sich festhalten:
- die Geschichte der weiblichen Geschichtslosigkeit an den österreichischen Kunsthochschulen ist so gut wie gar nicht erforscht, daher liegt weder für das neunzehnte noch für das zwanzigste Jahrhundert eine empirisch umfassend fundierte kritische Darstellung vor;
- im Hinblick auf die mangelnde "Kunstgeschichtswürdigkeit" von Frauen ist zu betonen, dass es bisher keine repräsentativ-kritische Gesamtausstellung gab, die die Arbeit weiblicher Lehrender an österreichischen Kunsthochschulen und an diesen ausgebildeter österreichischer Künstlerinnen bewußt gemacht und insbesondere eine Erinnerungs- und Trauerarbeit über Künstlerinnen im Austrofaschismus und Nationalsozialismus ermöglicht hat.
 

1.2.Topoi der Inklusion
Die Rechtsform der österreichischen Kunsthochschulen ist durch das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG, BGBl. I Nr. 180/1998) - nach der Demokratisierung der Universitäten durch das UOG in den siebziger Jahren und der teilweisen Revision der Universitätsreform durch die UOG-Novellen der neunziger Jahre - seit 1. Oktober 1998 im wesentlichen bis hin zur Bezeichnung an die Universitäten angeglichen.

Hinsichtlich des Zugangs zur Ausbildung an einer Universität der Künste ist ein signifikanter Unterschied zu den (sonstigen) Universitäten zu vermerken. Während der Zugang zu letzteren nach wie vor grundsätzlich allgemein ist, besteht an den Universitäten der Künste so wie bisher an Kunsthochschulen und Akademien jeder Richtung ein numerus clausus insofern, als grundsätzlich Aufnahmeprüfungen für die einzelnen Studienrichtungen abzulegen sind. Die Praxis der Aufnahmeprüfungen wird traditionell mit den Besonderheiten einer künstlerischen Ausbildung, die der Besonderheit des künstlerischen Tuns entsprächen, gerechtfertigt. Wir sind bei
der Frage, die die Praxis der Aufnahmeprüfungen aufwirft, nämlich der Beurteilung der Eignung für eine zukünftige künstlerische Berufslaufbahn ("Begabung"), somit implizit mit der Frage der Objektivierbarkeit von Kunst oder der Kriterien, die ein bestimmtes Tun zur Kunst machen, konfrontiert. Auch wenn wir davon ausgehen, dass es möglich ist, solche Kriterien zu finden, bleibt der numerus clausus an den Kunsthochschulen als Ausnahme vom allgemeinen Zugang zu den Universitäten erklärungsbedürftig und bedarf der Legitimation, zunächst einer sachlichen Rechtfertigung im Sinne verfassungsrechtlicher Gleichheitskriterien; dann der Legitimation durch Verfahren; schließlich einer unangreifbaren demokratiepolitischen Legitimation, die auch den Anforderungen der Geschlechterdemokratie standhält.9) Obwohl die Zugangsbeschränkung durch Aufnahmeprüfung für beide Geschlechter besteht, ist ihre geschlechtsspezifische Bedeutung in der Praxis unklar. So wissen wir nicht, ob und inwiefern etwa in der Eignungsbeurteilung Geschlechtsrollensterotype durchschlagen; wir können dies auf Grund der Erfahrungen in anderen Berufen allenfalls vermuten. An den Aufnahmeprüfungen hat jedenfalls das Inkrafttreten des KUOG nichts geändert.10)

Das KUOG enthält Bestimmungen über Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsinstitutionen. Diese betreffen allerdings nicht den Zugang zum Studium, sondern primär den Zugang von Frauen zu Ämtern und Funktionen der universitären Selbstverwaltung, insbesondere zur Lehre. Das KUOG knüpft an die Gleichbehandlungs- und Frauenförderungsinstitutionen des Hochschulorganisationsrechts an, die 1990 - also noch vor Inkrafttreten des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 1993 (B-GBG) - als Verfassungsbestimmungen im UOG und in den zum damaligen Zeitpunkt geltenden einzelnen Kunsthochschulgesetzen verankert worden waren.11) Das  KUOG, in dessen Text im übrigen Bemühungen um einen durchgängig geschlechtergerechten Sprachgebrauch sichtbar sind, sieht unter anderem vor:
die Festlegung der Mitgliederzahl des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und eines Frauenförderplans ist ein verpflichtender Inhalt der Satzung, die sich die einzelnen Universitäten der Künste geben;12)
alle Universitätsorgane (KUOG) müssen bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der jeweiligen Universität der Künste tätigen Frauen und Männern insbesondere nach den Vorgaben des Frauenförderplans erreicht wird;13)
an jeder Universität der Künste ist ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten; dessen Aufgabe ist es, Diskriminierungen auf Grund des Geschlechtes durch Universitätsorgane entgegenzuwirken (§ 39 Abs 2 KUOG); seine Mitglieder sind in Ausübung ihrer Tätigkeit "selbständig und unabhängig", dh im wesentlichen weisungsfrei;14)
die/der Vorsitzende des Arbeitskreises hat Teilnahme- und Stimmrecht in Sitzungen des Universitätskollegiums, die grundsätzliche Fragen geschlechtsbedingter Diskriminierung betreffen (§ 39 Abs 4 KUOG);
die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen haben in Personalangelegenheiten, die in ihren Wirkungsbereich fallen, Informations- und Protokollierungsrechte, die der Beweissicherung bei einem Diskriminierungsverdacht dienen sollen 15); weiters sind sie bei ihrer Ansicht nach vorliegenden Diskriminierungen zum Einspruch bzw zur Aufsichtsbeschwerde gegen Entscheidungen der zuständigen Universitätsorgane berechtigt (§ 40 KUOG).

Ein Vergleich zwischen den Regelungen des KUOG und den bisher geltenden Regelungen wäre zu leisten; ich verweise hier auf die detaillierte Darstellung der Insitutionen des B-GBG, der entsprechenden des Hochschulorganisationsrechts und ihrer komplizierten Verflechtung bzw Doppelgleisigkeit durch Silvia Siegmund-Ulrich auf dem Stand von 1997. Im Anwendungsbereich des B-GBG wird jedenfalls auch nach dessen jüngster Novellierung eine Vielzahl von Problemen weiterbestehen, die sich schon in der bisherigen Praxis gezeigt haben und die zugleich grundsätzliche Probleme antidiskriminierenden Rechts darstellen. Antidiskriminierendes Recht ist nach wie vor so wie Umwelt- oder Datenschutzrecht ein junges und innovatives Rechtsgebiet, dessen Institutionen sich erst entwickeln und gegen dessen Anwendung in Bürokratien und in der Rechtsanwendung erhebliche Widerstände bestehen. Antidiskriminierendes Recht macht nicht zuletzt das Vorliegen und Ausmaß vorhandener Diskriminierungen (erst) sichtbar (vgl Bei 1996 mwH).

Es ist gerechtfertigt, im österreichischen Gleichbehandlungsrecht von einer Verweigerung der Legitimation durch Recht und der Legitimation durch Verfahren zu sprechen. Ob über vorhandende Ansätze hinaus von wirksamen rechtlichen Inklusionsmechanismen gegen die Mechanismen des Frauenausschlusses und der Frauenausgrenzung, die in den Beiträgen zu diesem Symposion objektiviert und dokumentiert sind, gesprochen werden kann, muss bezweifelt werden:
so haben die Arbeitskreise für Gleichbehandlungsfragen kein direktes Mitwirkungsrecht an, sondern nur ein Kontrollrecht ex post über Personalentscheidungen;
die Frauenförderpläne sind in der Praxis ebenso unverzichtbar wie von eingeschränkter Wirksamkeit; nur ein Minimum an Personalentscheidungen, nämlich diejenigen, bei denen gleiche Qualifikation vorliegt, erfolgt in Anwendung der in den Frauenförderplänen vorgegebenen Entscheidungsregeln (Quoten);16)
in Fällen möglicher bzw behaupteter Beförderungsdiskriminierung sind Frauen jedoch gut beraten, nicht die gleiche, sondern eine bessere Qualifikation glaubhaft zu machen; 17)
obwohl aus den bisherigen Erfahrungen bei der Vollziehung des B-GBG Praktikerinnen zahlreiche Defizite benannt und Verbesserungsvorschläge gemacht haben (so zB im sog "Mauerbacher Entwurf"), fanden letztere auf Grund des Widerstandes der Wirtschaftsseite bzw der ÖVP, die insbesondere hinsichtlich des Ausbaus der Bestimmungen zur verpflichtenden Frauenförderung im öffentlichen Bereich Vorbildwirkungen für die Gleichbehandlungsgesetzgebung in der Privatwirtschaft befürchtet, kaum Eingang in legistische Reformen;
die erheblichen Berichtspflichten an den Nationalrat sind normativ unzureichend gestaltet und werden auf unübersichtliche, uneinheitliche und daher unzureichende Weise vollzogen; eine begleitende Evaluierungsforschung, die an sich geeignet ist, die Akzeptanz antidiskriminierendem Rechts zu erhöhen, ist nicht vorgesehen und findet auch nicht statt.

Langjährige Erfahrungen mit den Institutionen des europäischen Gleichbehandlungsrechts, vor allem mit den unzureichenden Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten, haben eine Expertin wie  Eliane Vogel-Polsky dazu gebracht, das Gleichberechtigungsparadigma insgesamt in Frage stellen. Rechtliche Normen zur Chancengleichheit erzeugen ihrer Ansicht nach insofern Ungleichheit, als sie u.a. durch den Vergleich zwischen Frauen und Männern diese als getrennte Gruppen konstruieren und durch die Beschränkung auf einen formalrechtlichen und universalistischen Zugang diese Trennung fortschreiben. Das Scheitern sei daher programmiert. Die Lösung sieht Vogel-Polsky in der Abkehr von der formalrechtlichen Gleichheit (equality) zugunsten der Berücksichtigung und Förderung tatsächlicher Gleichheit oder Gleichwertigkeit (parity) in den Entscheidungsprozessen in allen öffentlichen und institutionellen Bereichen 18) (Halimi / Vogel-Polsky 1996). Der Ansatz der Geschlechterparität ist von großem und konkretem Interesse für eine Institution, deren Entscheidungsprozesse in einer Vielzahl von Kollegialorganen stattfinden. Es ist verlockend sich vorzustellen, was er neben den oder an Stelle der komplizierten Institutionen der Gleichbehandlung und Frauenförderung im Hochschulorganisationsrecht effektiv leisten könnte. Grundsätzlich genügte eine Bestimmung, dass bzw welche Kollegialorgane (bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit ihrer Entscheidungen) geschlechterparitätisch zu besetztn sind.19) Hiermit eröffnete sich nicht nur eine direkte Mitwirkung an Personalentscheidungen, sondern an allen Entscheidungen, die die jeweilige Universität der Künste betreffen, insbesondere ein direkter Einfluss auf Tätigkeitsinhalte und Organisationsstruktur, wie etwa auf die Gestaltung der Satzung und die in § 7 Abs 1 KUOG vorgesehene Gliederung in Institute.
 

2. Das Grundrecht auf Kunstfreiheit (Art 17a StGG)

2.1. Ein nur eingeschränkt verwirklichtes Projekt


1979 brachten die Abgeordneten der SPÖ Karl Blecha und Hilde Hawlicek einen Initiativantrag im Nationalrat "betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger durch die Einfügung einer Bestimmung zum Schutz der Freiheit der Kunst geändert wird", ein (IA 29/A II BlgNR 15. GP). Die vorgeschlagene Einfügung eines Art 17a StGG, die sich ideenhistorisch auf die Grundrechtsentwürfe der Parteien der konstituierenden Nationalversammlung 1919/20 zurückführen lässt, lautete:
"Art 17a. (1) Die Kunst ist frei. Ihre Vielfalt ist zu schützen und zu fördern.
(2) Jedermann hat das Recht, Kunst zu schaffen, auszuüben und an ihr teilzunehmen.
(3) Die Urheberschaft und sonstige vermögenswerte Rechte an künstlerischen Werken und Leistungen sind gesetzlich zu schützen."

Der Verfassungsausschuss wies den Initiativantrag einem Unterausschuss zu. Inhaltlich diskutiert wurden dort drei Problemkreise: der Begriff der Kunst und des künstlerischen Schaffens, die Verbreitung der Kunst und ihre Charakterisierung als freie Meinungsäußerung (vgl Art. 10 EMRK) und die Frage der Kunstförderung (Ermacora 1982). Für den weiteren Weg des Initiativantrages war maßgeblich, dass mit der vorgeschlagenen grundrechtlichen Verankerung der Kunstförderung die in Österreich maßgebliche liberale Grundrechtsauffassung durch eine erweiterte, eine aktive staatliche Gewährleistungspflicht einschließende Grundrechtsauffassung in Frage gestellt wurde; die Verwirklichung der vorgeschlagenen Regelung wäre nicht zuletzt für die rechtliche Position von FörderungswerberInnen und die soziale Absicherung von KünstlerInnen wirksam geworden. 20)
Dies kommt deutlich in den damaligen Stellungnahmen der Bundesländer zum Ausdruck, die sich weitgehend gegen einen grundrechtlichen Förderungstatbestand aussprachen:
- Der Förderungstatbestand würde das Recht auf Freiheit der Kunst zu einem sozialen Grundrecht machen; dies sei der österreichischen Rechtsordnung bisher fremd;
- auf Förderungen des Bundes und der Länder im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung bestehe kein Rechtsanspruch; die Aufnahme eines Förderungstatbestandes ohne Klärung der Frage des Rechtsanspruches und seiner allfälligen Durchsetzung zu klären, würde die Bestimmung unbestimmt lassen.

Die Auffassung der Oppositionsparteien entsprach der mehrheitlichen Bundesländerposition, so dass der Initiativantrag der über die absolute bzw einfache Mehrheit verfügenden SPÖ nicht die erforderliche Verfassungsmehrheit fand. In dritter Lesung war auch eine von der SPÖ vorgeschlagene eingeschränkte Fassung des Förderungstatbestandes abgelehnt worden.21) Übrig blieb die 1982 beschlossene und nunmehr geltende,22) mit der liberalen Grundrechtsauffassung kompatible Fassung des Art 17a StGG, deren Wortlaut erkennbar an das Grundrecht auf Freiheit der Wissenschaft (Art 17 StGG) angelehnt ist: "Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei." Abschließend festzuhalten ist, dass die Diskussion über die soziale Dimension des Grundrechts auf Kunstfreiheit keine Fortsetzung gefunden hat.
 
 

2.2. Tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern als Staatsziel


Am 15. Mai 1998 trat in Präzisierung der verfassungsrechtlichen Gleichheitsgarantie eine Staatszielbestimmung in Kraft, wonach sich Bund, Länder und Gemeinden zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau bekennen (Art 7 Abs 2 B-VG idF BVG BGBl I 68/1998). Zugleich wurde klargestellt, dass Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten zulässig sind (Art 7 Abs 2 B-VG zweiter Satz). Damit wurde die verfassungsrechtliche Zulässigkeit frauenfördernder und -bevorzugenden Maßnahmen außer Zweifel gestellt.

Die Staatszielbestimmung ist im Vergleich zu einem subjektiven Recht eine schwache Form der Verrechtlichung, da sie nur programmatischen Charakter hat und normative Bedeutung nur mittelbar als subsidiäres Mittel der Auslegung gewinnen kann;23) allerdings kann die Staatszielbestimmung auf Verfassungsebene für die Interpretation der Verfassung selbst Bedeutung gewinnen, was insbesondere nicht nur den Gleichheitssatz selbst, sondern auch andere Grundrechte betrifft. Die Staatszielbestimmung über die Herstellung der faktischen Geschlechtergleichheit ist jedenfalls geeignet, unterschiedlichste staatliche Maßnahmen und positive Aktionen auf allen Ebenen und in allen Vollziehungsbereichen politisch und vor rechtlich als sachlich geboten zu legitimieren, und kann umgekehrt nach Art des mainstreaming als Maßstab bei der Beurteilung staatlicher Maßnahmen aller Art herangezogen werden. Betrachten wir bisher Angesprochenes in diesem Licht, so erscheint etwa eine anzustrebende Schaffung oder verstärkte Berücksichtigung der Geschlechterparität auch im autonomen Vollziehungsbereich der Universitäten, insbesondere der Universitäten der Künste, nunmehr zweifelsfrei verfassungsrechtlich zulässig. Dies beträfe, wie ausgeführt, nicht nur Fragen der Organisationsstruktur, sondern auch der Inhalte der Lehre oder der sonstigen Tätigkeitsbereiche (vgl etwa die in § 19 KUOG vorgesehenen Evaluierungspflichten). Es wäre nämlich immer zu fragen, wie sich konkrete Maßnahmen auf Frauen bzw die Chancengleichheit auswirken.

Was das Grundrecht auf Kunstfreiheit betrifft, möchte ich die Frage der möglichen konkreten Bedeutung einer Auslegung im Zusammenhang mit der Staatszielbestimmung zur Förderung der tatsächlichen Gleichstellung hier nur allgemein stellen und durch nur einen Hinweis präzisieren. Selbst wenn wir die allgemein anerkannte Auffassung des in Art. 17a StGG gewährleisteten Grundrechts als Abwehrrechts gegen staatliche Eingriffe nicht überschreiten (und diese Überlegung läßt sich auch auf andere Grundrechte übertragen), können wir nämlich fragen, ob krasse faktische Geschlechterasymmetrien - die unter Umständen nach dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes relevant wären, dies scheint mir aber im Hinblick auf die mögliche Bedeutung der Staatszielbestimmung sekundär - den Zugang zu Positionen, in denen die Freiheitsgarantie erst wirksam würde, so erschweren, dass sie einen Eingriff in das Freiheitsrecht selbst darstellen. Diese Überlegung wäre für alle von der Kunstfreiheit angesprochenen Bereiche der Ausübung, der Vermittlung und auch der Lehre genauer zu entwickeln.24)
 

3. Kunstförderung

3.1. Kompensation versus Förderung von Marktmechanismen


Abschließend möchte ich höchst kursorisch auf die Kunstförderung eingehen, da es sich bei den institutionellen Ambivalenzen in diesem Bereich um ein abundant diskutiertes Thema handelt. Jedenfalls ist Kunstförderung i.e.S Förderungsverwaltung und somit Privatwirtschaftsverwaltung der jeweiligen Gebietskörperschaft. Es ist möglicherweise ein Allgemeinplatz, dass diese Form der Vollziehung mit rechtsstaatlichen und demokratiepolitischen Defiziten einhergeht. Weniger banal ist die Frage, ob dies überhaupt oder zumindest in gewissen Grenzen vermeidbar ist, und wie diese in der Kunstförderung verlaufen könnten. Die Fragen nach einer verbindlichen Kunstdefinition, objektivierbaren Kriterien, der Schwerpunktsetzung der Förderungsmaßnahmen usw lenken davon ab, wie die Position in rechtlicher Hinsicht beschaffen ist, in der sich befindet, wer sich um eine Förderung bewirbt. Gerade im Bereich der Kunstförderung mag es scheinen, dass es sich um einen feudalistisches Rudiment in der Rechtsordnung oder ein Residuum anachronistischer mäzenatischer Mechanismen handelt. Es handelt sich jedenfalls um eine staatliche Tätigkeit im Anwendungsbereich der genannten Staatszielbestimmung über die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern; für weitere Überlegungen wäre das Ausmaß faktischer Ungleichbehandlung im Anwendungsbereich des Kunstförderungsgesetzes, BGBl 146/1988, festzustellen und zu objektivieren. Nicht nur hinsichtlich der vergebenen Förderungen, sondern auch hinsichtlich der Zusammensetzung von Beiräten sind Überlegungen zur Herstellung von Geschlechterparität seit Inkrafttreten des erweiterten geschlechtsspezifischen Diskriminierungsverbots und der Staatszielbestimmung angebracht.
 

3.2. Frauen als Akteurinnen
Als Kreative im Bereich der Bildenden Kunst arbeiten Frauen heute nicht nur in den klassischen Bereichen Malerei und Bildhauerei und in den Bereichen Architektur und Photographie, sondern haben vor allem seit den siebziger Jahren die transdisziplinäre Erweiterung des Visuellen wesentlich beeinflusst (Stichworte: Performance, elektronische Medien, Film). Frauen sind als Vermittlerinnen von Kunst, als Galeristinnen, Ausstellungsmacherinnen und Kuratorinnen tätig. Sie sind professionelle und nicht professionelle Rezipientinnen bildender Kunst. Ich bin daher nicht der Meinung, dass Vielfalt und Unterschiedlichkeit in der Kunstförderung in einem Gegensatz zu Frauenförderung stehen.

Inge Scholz-Strasser (Pronay-Strasser) hat mir Materialien zu ihrer 1984 abgeschlossenen Arbeit an der Dokumentation Frauenforschung, Ursula Kubes-Hoffmann zu ihrer Mitarbeit an Projekten des ÖIBF zur Verfügung gestellt. Hans Scheirl, Gabi Szekatsch, Edith Lechtape, Heidemarie Seblatnig, Margot Pilz und Renate Bertlmann haben mich im Lauf der Jahre eingeladen, Katalogtexte zu ihren Arbeiten zu schreiben. Astrid Douhet d'Auzers und Cathrin Pichler haben mich an ihren Erfahrungen im Kunstbetrieb und mit der akademischen Vermittlung von Kunst teilhaben lassen. Ihnen allen möchte ich hier ebenso danken wie Heidi Pataki und Andrea Dusl für feministische Reflexionen.
 Literaturhinweise

Bei, Neda / Saurer, Edith 1986: Zur Geschichte der weiblichen Universitätsgeschichtslosigkeit.In: Projektgruppe Kritische Universitätsgeschichte (Hg): Vernunft als Institution ? Geschichte und Zukunft der Universität. Wien (edition österreichische hochschülerschaft).
Bei, Neda 1987: 3,4eck, schöner göttin funken. In: Heidemarie Seblatnig. NÖ Dokumentationszentrum für Moderne Kunst (Katalog).
- dies. 1990: Antifeminismus und Universität: Paradigmen, Fragmente, Impressionen. ÖZPW 2/1990, 133.
- dies. 1996: Wie real ist die gesetzlich verankerte Gleichberechtigung? AUF Nr 92, 22.
Ermacora, Felix 1982: Verfassungsnovelle 1981 und Staatsgrundgesetznovelle 1982, JBl 1982, 577.
Halimi, Gisèle / Vogel-Polsky, Eliane 1996: Une Europe citoyenne sans les citoyennes? Le Monde 4. Mai 1996.
Higonnet, Anne 1994 (1991): Frauenbilder. In: Fraisse, Genéviève / Perrot, Michelle (Hg): 19. Jahrhundert = Duby, Georges / Perrot, Michelle (Hg): Geschichte der Frauen Bd 4. Frankfurt – New-York usw (Campus).
Österreichisches Institut für Berufsbildungsforschung (ÖIBF) 1977: Berufskundliche Unterlagen - Berufe der Bildenden Kunst (Wien).
Österreichisches Institut für Berufsbildungsforschung (ÖIBF) 1979: Berufskundliche Unterlagen - Akademische Berufe der Angewandten Kunst Kunst (Wien).
Pfarr, Heide M. / Fuchsloch, Christine 1988: Quoten und Grundgesetz. Notwendigkeit und Verfassungsmäßigkeit der Frauenförderung. Baden - Baden (Nomos).
Poch-Kalous, Margarete: Das Frauenstudium an der Akademie der bildenden Künste in Wien. 100 Jahre Hochschulstatut, 280 Jahre Akademie der Bildenden Künste (o. A.)
Pronay-Strasser, Ingrid / Schnedl-Bubenicek, Hanna 1984: Dokumentation Frauenforschung in Österreich. Projektbericht (im Auftrag des BMWuF, einsehbar im iwk Wien).
Seblatnig, Heidemarie: Untersuchung über die Lebensbedingungen von Künstlerinnen in Wien 1985/86 (im Auftrag des Kulturamtes der Stadt Wien, oA).
Segal, Hanna 1991 (1981): Wahnvorstellung und künstlerische Kreativität (übers. Annegrete Lösch). Stuttgart (Klett-Cotta).
Segal, Hanna 1991: Dream, Phantasy and Art. London (Routledge).
Siegmund Ulrich, Silvia (1997): Diskriminierungsschutz und Frauenförderung im Bundesdienst. In: Aichhorn, Ulrike (Hg.): Frauen & Recht. Wien (Springer).
Sporrer, Anna 1991: Verfassungsrechtliche Aspekte von Quotenregelungen. In: iwk-Nachrichten 1991/3, 19.
- dies. 1995: Gleichberechtigung und Gleichheitsgrundsatz. Gleichbehandlung und Frauenförderung aus der Sicht des Verfassungs- und Europarechts (Rechtswiss Diss Univ Wien).
- dies. 1997: Gleichheitssatz und Emanzipation, in: Aichhorn Ulrike (Hg), Frauen & Recht 1997, Wien (Springer).
- dies. 1997a: „Die Gleichheit von Frauen und Männern in Österreich. In: Machacek, Rudolf / Pahr, Willibald P. / Stadler, Gerhard (Hg.): Grund- und Menschenrechte in Österreich Bd III. Kehl usw (N.P. Engel). (
Wagner, Walter 1967: Die Geschichte der Akademie der bildenden Künste in Wien. Wien.
 Neda Bei ist Schriftstellerin und Juristin (seit 1989 in der Arbeiterkammer Wien). Schwerpunkte: Gleichbehandlungsrecht, feministische Kritik der Rechtswissenschaften. Mitherausgeberin: Autorinnengruppe Uni Wien (Hg.): Das ewige Klischee. (Wien: Böhlau, 1981); Projektgruppe Kritische Universitätsgeschichte (Hg.): Vernunft als Institution? (Wien: edition öh, 1986). Gemeinsam mit Renate Novak: Das Gleichbehandlungsgesetz, in: Aichhorn, Ulrike (Hg.), Frauen & Recht (Wien: Springer, 1997).

1) Die erste Fakultät, die Frauen generell als ordentliche Hörerinnen zum Studium zuließ, war 1897 die philosophische, die medizinische Fakultät folgte um die Jahrhundertwende, die juristische erst mit der Republik; zuallerletzt folgte die katholisch-theologische Fakultät im Jahr 1945. Es zeigt somit sich hinsichtlich der Bereitschaft, den vielfach belegten Widerstand und die vielfach belegte Furcht vor Feminisierung der männlich-homosozialen Lebenswelten Wissenschaft und Universität aufzugeben (vgl Bei 1990), bei allen Gemeinsamkeiten in den Inhalten der Rationalisierung dieses Widerstandes ein differenziertes Bild der einzelnen Fakultäten.
2) Vergleichbar mit privaten Bildungsangeboten und -initiativen, die der Zulassung zum ordentlichen Universitätsstudium voran- oder mit dieser einhergingen, gab es private Ateliers, die Frauen offenstanden oder für Frauen gegründet wurden, so die Ateliers für Kunstgewerbe und Maltechnik am Frauen-Erwerbverein oder die Pönninger-Schule.
3) Ausgestellte Künstlerinnen waren: Sofonisba Anguisciola, Tina Blau, Rosa Bonheur, Rosalba Carriera, Marguerite Gérard, Angelika Kauffmann, Käthe Kollwitz, Judith Leyster, Catharina Sanders van Hemessen, Elisabeth Sirani und Elisabeth Vigée-Lebrun.
4) An der "Angewandten" unterrichtete etwa Adele Stark von 1903 bis 1921 (Werkstätte für Emailarbeit); Hilda Schmid-Jesser war nach ihrer Ausbildung bei Rothansl von 1922 bis 1938 als Assistentin in der Fachklasse für Bildhauerei beschäftigt, ab 1945 leitete sie die Meisterklasse für Malerei und Graphik. Erna Kopriva, an der "Angewandten" in Architektur und Bildhauerei ausgebildet, unterrichtete bis 1937 als Hilfslehrerin bei Joseph Hoffmann in der Fachklasse Architektur. Nach ihrer Rückberufung 1945 übernahm sie die Leitung der Werkstätte für Stoffdruck und Tapete; ihre Nachfolgerin als Leiterin dieser Klasse wurde 1959 Margarete Rader-Soulek. Pronay-Strasser und Schnedl-Bubenicek stellten 1984 zusammenfassend folgende Trends für die "Angewandte" fest:  infolge des engen Zusammenhangs zwischen Kunstgewerbeschule und den Wiener Werkstätten - ein Großteil der Künstler dieser Werkgemeinschaft waren als Lehrer an der Schule tätig - wurde es den Absolventinnen erleichtert, ihre künstlerischen Fähigkeiten am kunstgewerblichen Sektor umzusetzen; häufig kehren ehemalige Schülerinnen nach weiterführenden Studien an die Schule zunächst als Assistentinnen zurück, zum Teil übernahmen sie auch direkt nach Abschluß ihrer Ausbildung Hilfsassistentenfunktionen bei ihren Lehrern (bei zunehmender Bestellung ausländischer Lehrkräfte seit etwa den sechziger Jahren);  gleichermaßen waren 1984 Frauen als Lehrende bzw Assistentinnen in den Bereichen Graphik, dekorative Gestaltung, Architektur und Metallverarbeitung (Schmuck) vertreten, seit den siebziger Jahren zunehmend als Vortragende zu Kunsttheorie und Kunstgeschichte.
5) Praktische Kostümkunde; Ornamentik und Werkunterricht (Kunsterziehung); Theatergeschichte; Weißnähen, Schneiderei, Schnittzeichnen, Geschichte der Mode etc; weibliche Handarbeit bzw "Nadelarbeit", Schneiderei, kunstgewerbliche Arbeiten; Kunsterziehung (Zeichnen und Malen); Weißnähen; Englisch, Italienisch und Französisch; Kunstgeschichte für KunsterzieherInnen; Bühnenbildnerei und Festgestaltung; ornamentale Schrift; Wäscheanfertigung und Werkstoffkunde; Konservierung und Technologie; Tapisserie und Glasmalerei.
6) Mit einer Ausnahme: Frankreich hatte eine der ersten öffentlich finanzierten Kunstschulen in Europa, die 1803 von zwei Frauen in Paris gegründete Ecole Gratuite de Dessin pour les Jeunes Filles.
7) Wie Herstellung künstlicher Blumen, Gravierungen, Miniatur-, Tapeten- und Prozellanmalerei, Emaillearbeiten, Handkolorierungen und das Entwerfen von Mustern. Da Frauen aus der ArbeiterInnen- und unteren Mittelschicht gezwungen waren, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, und ihnen nur wenige "respektable" Berufe offenstanden, blieben, wie Higonnet meint, handwerkliche Tätigkeiten übrig, die wegen "ihrer künstlerischen Aura als mit dem weiblichen Wesen vereinbar" erachtet wurden. "Geschmack" wurde für Frauen im Bekleidungs- und Putzmachergewerbe zur marktgängigen Ware. Diese Berufe, wenn auch möglicherweise hinsichtlich Ermüdung und schlechter Bezahlung anderen Tätigkeiten vergleichbar, erforderten allerdings wenig körperliche Kraft, dafür Geduld und Geschicklichkeit, wurden in Werkstätten mit exklusiv weiblicher Belegschaft oder zu Hause ausgeübt und galten als "relativ fein und weiblich". Was die künstlerisch-kunstgewerbliche Ausbildung in Frankreich betrifft, so gab es 1869 in Paris rund zwanzig Ausbildungsstätten für Frauen und sieben für Männer.
8) Tapisserien. Meisterklasse für dekorative Gestaltung und Textil. Prof. Grete Rader-Soulek. Österreichisches Museum für Angewandte Kunst. 29.April bis 20. Mai 1976. Hochschule für angewandte Kunst in Wien - Berichte 10 (1976)
9) So läßt sich etwa fragen, ob im Meisterklassenprinzip (ich verwende hier bewußt die männnliche Form), das die besondere Zuwendung der Lehrenden zu den Studierenden ermöglichen soll, die Grundsätze eines zünftischen Sonderrechts konserviert sind, usw.
10) vgl § 36 Abs 1 KUOG: "Studierende sind die nach den Bestimmungen des Studienrechts durch die Rektorin oder den Rektor an der Universität aufgenommenen Personen."
11) An der Entstehung dieser Bestimmungen waren die Verfassungsjuristinnen Brigitte Hornyik und Silvia Siegmund-Ulrich maßgeblich beteiligt.
12) § 8 Abs 2 Z 6, Z 7 KUOG - Verfassungsbestimmung
13) § 39 Abs 1 KUOG
14) § 40 Abs 7 KUOG, Verfassungsbestimmung
15) Wie bisher: Akteneinsicht; Teilnahme - maximal zu zweit - mit beratender Stimme an Sitzungen der Kollegialorgane; Antragsrechte, insbesondere das Recht auf die Protokollierung von Sondervoten sowie von Diskussionsbeiträgen der Mitglieder des Kollegialorgans (§ 40 Abs 1 KUOG).
16) Die Legitimation von Quoten für Frauen, die auf Grund ihrer Geschlechtszugehörigkeit diskriminiert werden, und andere, etwa aufgrund ethnischer Zugehörigkeit oder sexueller Orientierung benachteiligte Gruppen, ist als Legitimationsproblem auch in rechtsphilosophischer Hinsicht diskutiert worden. Eine Legitimationsfigur ist die des kompensatorischen Rechts, dh, die bevorzugte Entscheidung solle historisches Unrecht wiedergutmachen. Allerdings haben derartige frauenbevorzugende Regelungen nicht bloß kompensatorischen Charakter, sondern zielen wesentlich auf die Herstellung faktischer Chancengleichheit. Die Frage der Legitimation tritt aus rechtswissenschaftlicher Sicht somit in ihrer Bedeutung zugunsten der Auseinandersetzung mit bereits vorhandenen Garantien bzw Rechtsvorschriften über die geschlechtsspezifische Chancengleichheit zurück, vgl für das bundesdeutsche Verfassungsrecht Pfarr / Fuchsloch 1988, für das österreichische Verfassungsrecht die wegweisenden Arbeiten von Anna Sporrer. Für die österreichische Praxis von Bedeutung ist, dass die vom B-GBG vorgesehenen Frauenförderpläne in den einzelnen Vollziehungsbereichen in höchst unterschiedlicher Qualität ausgearbeitet werden.
17) Die nachprüfende Qualifikationsbeurteilung ist eine zentrale Frage des Gleichbehandlungsrechts. So schwach die Instrumentarien des B-GBG und des antidiskriminierenden Hochschulorganisationsrechts erscheinen mögen, schaffen sie unbestrittenermaßen einen erhöhte Begründungs- und Legitimationsbedarf für Personalentscheidungen. Es muß sich erst zeigen, welche Unterschiede und Gemeinsamkeiten Diskriminierungsfälle im Anwendungsbereich des B-GBG, die sich in den Rahmenbedingungen der formalisierten und der Objektivierung verpflichteten Vorgaben des BeamtInnen-Dienstrechts für die Beurteilung von Qualifikationen ereignen, im Vergleich zu den spezifischen Beurteilungsmechanismen im Kunsthochschulbereich, in denen noch  mit dem  Genie-Topos verbundene Vorstellungen genuin männlicher Schaffenskraft ungehemmt  zu toben vermögen, aufweisen werden.
18). Unmittelbarer Anlaß dieses polemischen und zornigen Befunds war das vielkritisierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Kalanke ( zur Frauenförderung im öffentlichen Dienst von Stadt und Land Bremen.
19) Ein Ansatz für die erweiterte Herstellung von Geschlechterparität in den Universitäten der Künste, der freilich an die Frauenförderungspläne bzw ihren Anwendungsbereich gebunden ist, findet sich in § 39 Abs 1 KUOG. Vgl die 25%-Quote im verfassungsrechtlich zulässigen § 7 Abs 1 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl 340/1993, wonach von den 16 Mitgliedern des Fachhochschulrates mindestens vier Frauen sein müssen, sowie die bloße Soll-Vorschrift des § 3 Abs 7 GleichbG.
20) Parallele Gegenstände der parlamentarischen Diskussion waren die Einführung des Bibliotheksgroschens (SPÖ – Bergmann; IA 125a II BlgNR 15. GP) und die Künstlersozialversicherung (Ausschuss für soziale Verwaltung; AB 1076 BlgNR 15. GP über den Bericht der Bundesregierung III-124 BlgNR 15. GP betreffend die Entschließung des Nationalrats vom 26.02.1981 über eine Einbeziehung beruflich tätiger Schriftsteller in die Sozialversicherung).
21) Die Bestimmung sollte nunmehr lauten: "Art. 17a. (1) Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei. (2) Eine Förderung künstlerischen Schaffens durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde hat auch seine Vielfalt und deren Erhaltung zu berücksichtigen." In den Erläuterungen wurde die Gewährleistungspflicht bzw staatliche Pflicht zur Kunstförderung ausdrücklich ausgeschlossen, jedoch eine Selbstbindung der Kunstförderung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung angesprochen, die inhaltliche Grundsätze beim Zugang zu Förderungen als verpflichtend vorsah, AB 978 BlgNR 15.GP.
22) RGBl 142/1867, zuletzt geändert durch das BVG BGBl 262/1982.
23) Bundesministerin aD Johanna Dohnal, die ein Expertinnenkomitee mit der Ausarbeitung dieser Bestimmung betraut hatte, beschränkte ihren Auftrag im Hinblick auf die politische Realisierbarkeit ausdrücklich auf eine Staatszielbestimmung; das Expertinnenkomitee arbeitete dennoch auch eine - freilich unberücksichtigt gebliebene - Variante mit einem subjektiven Recht auf Frauenförderung aus. Vgl zur Arbeit des Expertinnenkomitees Sporrer
24) Durch eine hypothetische Überlegung läßt sich dies komplementär verdeutlichen: wäre der Initiativantrag über die Freiheit der Kunst 1979 verwirklicht worden, was hätte dies für Künstlerinnen bedeutet? Oder, um von weiters nicht Verwirklichtem zu sprechen, was bedeutete eine soziale Grundsicherung oder eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung ihrer Tätigkeit für Künstlerinnen im Vergleich zu Künstlern?