Bild Peinliche Gerichtsordnung
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Kaiser Karl der V. erliess 1532 in der von ihm administrierten Gegenreformation die peinliche Gerichtsordnung.

Unter Artikel 116 sind unfassbare Strafen angedroht und gereiht:

Straff der unkeusch, so wider die natur beschicht.

116. Item so eyn mensch mit eynem vihe, mann mit mann, weib mit weib, unkeusch treiben, die haben auch das leben verwürckt, und man soll sie der gemeynen gewohnheyt nach mit dem fewer vom leben zum todt richten.

Im weiteren die Aufzählung verschiedener, den Richtern vorgeschriebener zu verhängender Todes- und Strafarten:

Zum fewer
Mit dem fewer vom leben zum todt gestrafft werden soll.
Zum schwert
Mit dem Schwert vom leben zum todt gestrafft werden soll.
Zu der vieretheylung
Durch seinen gantzen leib zu vier stücken zu schnitten und zerhawen, und alsi zum todt gestrafft werden soll, und sollen solche vierthely auf gemeine vier wegstrassen offentlich gehangen unnd gesteckt werden.
Zum rade
Mit dem rade durch zerstossung seiner glider vom leben zum todt gericht, und fürter offentlich darauf gelegt werden sollen.
Zum galgen
An den galgen mit dem strang oder ketten vom leben zum todt gericht werden soll.
Zum ertrencken
Mit dem Wasser vom leben zum todt gestrafft werden soll.
Vom lebendigen vergraben
Lebendig vergraben und gepfelt werden soll.
Vom schleyffen
Item wo durch die vorgemelten entlichen urtheyl eyner zum todt erkennt, von der tödtung mit glühenden zangen gerissen werden solt, so sollen die nachuolgenden wörter weither in der urtheyl stehen, also lautend, unnd soll darzu vor der entlichen tödtung offentlich auff eynen wagen bis zur richtstatt umgeführt, unnd der leib mit glühenden zangen gerissen werden, nemlich mit N. griffen.
Abschneidung der zungen
Offentlich in branger oder halseisen gestelt, die zungen abgeschnitten, unnd bis auf kundtlich erlaubung der oberhandt aus dem landt verwisen werden soll.
Abhawung der finger
Offentlich inn branger gestellt, und darnach die zwen rechten finger, damit er misshandelt und gesündigt hat, abgehawen, auch fürther des landts auff kundtlich erlaubung der oberkeyt verweist werden soll.
Oren abschneiden
Offentlich in branger gestelt, beyde oren abgeschnitten, unnd des landes bis auff kundtlich erlaubung der oberkeyt verweist werden soll.
Mit rutten ausshawen
Offentlich inn branger gestellt, und fürther mit rutten aussgehawn, auch des landts bis auf kundtlich erlaubung der oberhand verweist werden soll.
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